Satzung

 

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§ 1 Name und Sitz des Vereins
  Der Verein, der Mitglied des Fränkischen Sängerbundes im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen "Gesangverein Waischenfeld".
  Er hat seinen Sitz in Waischenfeld (Gemeinde Waischenfeld).
 

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§ 2 Zweck des Vereins
  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
  Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen und konfessionellen Richtung.
 

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§ 3 Mitglieder
  Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
  Um die Aufnahme im Verein ist beim Vorstand schriftlich oder mündlich nachzusuchen.
  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
 

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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  Die Mitgliedschaft endet
  a) durch freiwilligen Austritt,
  b) durch Tod,
  c) durch Ausschluß.
  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
 

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§ 5 Pflichten der Mitglieder
  Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlaß beschlossenen Umlagesatz
 

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§ 6 Verwendung der Finanzmittel
  Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
 

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§ 7 Organe des Vereins
  Organe des Vereins sind
  a) die Mitgliederversammlung
  b) der Vorstand
 

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§ 8 Mitgliederversammlung
  Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
  Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.
  Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines werden mit einfacher Mehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
  b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorjahres;
  Wahl des Vorstandes;
  Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren;
  Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
  Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
  Beschlußfassung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
  Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.
  Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind am Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
 

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§ 9 Der Vorstand
  Der Vorstand besteht aus
  a) dem geschäftsführenden Vorstand
  b) dem Chorleiter,
  c) dem Beirat, gebildet aus vier singenden Mitgliedern des Chores (wenn möglich, je ein Vertreter der vier Singstimmen).
  Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
  a) der/die Vorsitzende,
  b) der/die stellvertretende Vorsitzende,
  c) der Schriftführer,
  d) der Kassenführer.
  Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
  Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird.
  Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
  Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
 

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§ 10 Das Geschäftsjahr
  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

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§ 11 Auflösung des Vereins
  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
  Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 

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§ 12 Inkrafttreten
  Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 12.03.1990 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

Anmerkung: Die hier vorliegende Satzung entspricht der Mustersatzung des Fränkischen Sängerbundes.

 

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Die Vorstandschaft bei Erstellung dieser Satzung am 12.03.1990:

1. Vorsitzender: Adolf Hofmann
2. Vorsitzender: Hans Schuster
Schriftführer: Gerhild Höfig
Kassier: Wolfgang Höfig
 
 

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Letzte Änderung: 29. Juni 2013 Webmaster: