§ 2 | Zweck des Vereins |
| Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
| Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. |
| Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: |
| Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. |
| Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. |
| Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen und konfessionellen Richtung. |
§ 4 | Beendigung der Mitgliedschaft |
| Die Mitgliedschaft endet |
| a) durch freiwilligen Austritt, |
| b) durch Tod, |
| c) durch Ausschluß. |
| Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. |
| Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist. |
§ 8 | Mitgliederversammlung |
| Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. |
| Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig. |
| Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines werden mit einfacher Mehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. |
| Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: |
| a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung; |
| b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorjahres; |
| Wahl des Vorstandes; |
| Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren; |
| Festsetzung des Mitgliederbeitrages; |
| Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes; |
| Beschlußfassung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung; |
| Ernennung von Ehrenmitgliedern; |
| Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters. |
| Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind am Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. |
§ 9 | Der Vorstand |
| Der Vorstand besteht aus |
| a) dem geschäftsführenden Vorstand |
| b) dem Chorleiter, |
| c) dem Beirat, gebildet aus vier singenden Mitgliedern des Chores (wenn möglich, je ein Vertreter der vier Singstimmen). |
| Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an |
| a) der/die Vorsitzende, |
| b) der/die stellvertretende Vorsitzende, |
| c) der Schriftführer, |
| d) der Kassenführer. |
| Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. |
| Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. |
| Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. |
| Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird. |
| Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. |
| Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. |